Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Oktober 2005
§ 89

§ 89 – Grundsatz

Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmer eines in § 10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den Vorschriften des Teils 1 oder des Teils 2 auch die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Arbeitnehmer eines Seebetriebs können an Wahlen oder Abberufungen teilnehmen.
  • Für diese Arbeitnehmer gelten spezielle Vorschriften.
  • Diese Vorschriften ergänzen die allgemeinen Regelungen aus Teil 1 und Teil 2.
  • Der Seebetrieb ist in § 10i Absatz 1 des Gesetzes definiert.
  • Die Teilnahme der Arbeitnehmer beeinflusst die Anwendung der Vorschriften.