Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Oktober 2005
§ 89
§ 89 – Grundsatz
Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmer eines in § 10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den Vorschriften des Teils 1 oder des Teils 2 auch die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.
Kurz erklärt
- Arbeitnehmer eines Seebetriebs können an Wahlen oder Abberufungen teilnehmen.
- Für diese Arbeitnehmer gelten spezielle Vorschriften.
- Diese Vorschriften ergänzen die allgemeinen Regelungen aus Teil 1 und Teil 2.
- Der Seebetrieb ist in § 10i Absatz 1 des Gesetzes definiert.
- Die Teilnahme der Arbeitnehmer beeinflusst die Anwendung der Vorschriften.